Satzung Förderverein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Stadtbibliothek am Salzstadel Rosenheim e.V."
- Er hat seinen Sitz in Rosenheim.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Der Verein unterstützt die Stadtbibliothek in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er in der Zusammenarbeit mit der Stadtbibliothek besonders darum bemüht sein:
- durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek stärker im Bewusstsein der Bürger und Bürgerinnen zu verankern,
- den Leistungsstandard der Stadtbibliothek durch finanzielle und ideelle Förderung zu erhalten und zu verbessern,
- die Veranstaltungen der Stadtbibliothek zu fördern,
- durch geeignete Maßnahmen insbesondere Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Stadtbibliothek zu interessieren,
- zur Verbesserung der technischen Einrichtungen beizutragen.
- Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Medienbestand der Stadtbibliothek.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch den freiwilligen Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich ist,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
- Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
- Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Vereinsmitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
- Mitgliedern, die sich im Sinne des Vereinszweckes besonders hervorragende Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der jährliche Vereinsbeitrag entfällt dann.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Für das Jahr der Vereinsgründung ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
- Die Einkünfte des Vereins bestehen
- aus den Mitgliedsbeiträgen,
- aus Spenden,
- aus Erträgen des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Für das Verhältnis der Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis gilt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende handelt. Im Falle seiner Verhinderung handelt der 2. Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende, ersatzweise der Schatzmeister oder der Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand wird in seiner Arbeit von einem Beirat unterstützt. Der Beirat besteht aus bis zu neuen Mitgliedern. Bis zu vier Beiräte werden vom Vorstand benannt, bis zu 5 Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
- Der Schriftführer ist für das Schriftwesen des Vereins verantwortlich. Er führt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
- Der Schatzmeister ist für die gesamten Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat vollständige Kassenbücher zu führen, die dem Vorstand jederzeit zur Überprüfung vorzulegen sind. In der Jahreshauptversammlung hat er jährlich Rechenschaft zu geben.
- Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Organen des Vereins, vollzieht deren Beschlüsse und leitet die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden zu seinen Sitzungen einberufen. Die Einladung soll zwei Wochen vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er zur Sitzung ordentlich eingeladen ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, es wird offen abgestimmt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl zweier Kassenprüfer,
- die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung,
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- den Ausschluss aus dem Verein,
- die Auflösung des Vereins,
- alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzuladen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein 1/20 der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lässt. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann unter Einhaltung der Ladungsvorschriften erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. In der erneuten Ladung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Im übrigen muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe eines bestimmten Beratungsgegenstandes verlangen.
- Wahlen werden geheim durchgeführt. Es wird offen gewählt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten beiden Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf ihre Richtigkeit. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 (5) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Rosenheim mit der Auflage, das Vereinsvermögen gemeinnützig nach Maßgabe der Zweckrichtung des aufgelösten Vereins zu verwenden.
§ 8 Einberufung des Vorstandes, Beschlussfassung
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Satzung ist in Rosenheim in der Gründungsversammlung am 13.02.1997 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 11.05.1999 und 10.10.2002 geändert worden.

